Die Anwaltsvergütung

Die Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit von Anwälten sind – mit Ausnahme der Kosten der Erstberatung – im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt.

Für eine Überschreitung der üblichen Gebühren bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Eine solche Überschreitung wird von uns jedoch nicht verlangt, wir rechnen nach dem RVG ab!

Insoweit orientieren sich unsere Gebühren nach der erfolgten Erstberatung am weiteren Verlauf der Angelegenheit und dem Gegenstandswert. Gerne klären wir Sie vorab – ohne das insoweit Kosten entstehen – über die in Ihrem konkreten Fall entstehenden Rechtsanwaltsgebühren auf, so dass hier keine Überraschungen drohen können.

Erstberatung

Für die Einschätzung der Sachlage benötigen die meisten Mandanten ein Erstberatungsgespräch. Für ein ausführliches Beratungsgespräch berechnen wir zwischen 80,00 € und 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je nach Umfang und Bedeutung der Sache. Sollten Sie den Auftrag später erweitern, wird dieser Betrag auf die spätere Vergütung angerechnet.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, trägt Ihre Versicherung im Regelfall alle gesetzlichen Gebühren im Rahmen des individuellen Versicherungsumfangs. Wir übernehmen gerne für Sie die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Versicherung inklusive Kostendeckungsanfrage und Abrechnung. Für diese Tätigkeit berechnen wir keine Gebühren, sie ist für Sie kostenfrei.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Falls Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren, beantragen wir auf Wunsch gerne für Sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das für die Antragstellung erforderliche Formular finden Sie hier.

Leistungen der Beratungshilfe

Die Beratungshilfe umfasst alle beratenden Tätigkeiten eines Anwalts. Dazu gehört die Dokumentensichtung, Beurteilung der Sachlage sowie die Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Soweit erforderlich, ist die Vertretung in Form von Schriftverkehr oder Telefonaten ebenfalls Teil der Beratungshilfe.

Leistungen der Prozesskostenhilfe

Kommt es zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese übernimmt ggfs. Ihre Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren vollständig, wobei auch eine Ratenzahlung in Betracht kommt.

Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Gegebenenfalls ist auch Ihr Arbeitgeber zur Übernahme unserer Kosten verpflichtet. Bei den Kosten eines Gerichtsprozesses ist dies in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Prozess gewinnen. Bei Klagen vor den Arbeitsgerichten gilt dies allerdings erst ab der 2. Instanz. In der 1. Instanz hat jede Partei Ihre Kosten grundsätzlich selbst zu tragen.

Gerichtskosten

Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an, wenn das Verfahren, bspw. durch Vereinbarung einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes durch Vergleich beendet wird. Durch unser Verhandlungsgeschick können wir dies meistens erreichen.

Wenn Gerichtskosten anfallen, werden diese nach einer Gebührentabelle, aus der man ablesen kann, wie hoch eine Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert ist, berechnet. In der Regel fallen zwei Gebühren an, wenn das Arbeitsgericht ein Urteil fällt. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Gericht einen Vergleich und beenden damit das Verfahren ohne ein richterliches Urteil, entfallen die Gerichtskosten vollständig.

Haben Sie Fragen zu den Rechtsanwaltsgebühren?

Wenn Sie zu den entstehenden Kosten Fragen haben, rufen Sie uns einfach unverbindlich an und wir besprechen mit Ihnen die in Ihrem Fall entstehenden Rechtsanwaltsgebühren und die Möglichkeiten der Übernahme der Kosten durch andere.

Ihr gutes Recht! Wir rechnen nach gesetzlichen Gebühren ab (RVG).